
Haftung des Hotels bei Diebstahl von Gegenständen
aus einem auf dem Hotelparkplatz abgestellten Auto
Code: OBSK00093
Frage
Wir wohnten in einem Gästehaus, welches über einen Parkplatz verfügte. In der Nacht wurde unser Fahrzeug aufgebrochen und unsere Sachen gestohlen. Ich habe über die Haftung für die eingebrachte Sachen gelesen. Ist der Betrieb verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entstanden ist?
Die Antwort
Der Beherbergungsbetrieb haftet (mit Ausnahmen) für Schäden an von Gästen eingebrachten Sachen. Als eingebrachte Sachen gelten solche, die in die für die Beherbergung oder für die Aufbewahrung von Sachen vorgesehenen Räumlichkeiten gebracht oder dem Betreiber oder seinem Personal zu diesem Zweck übergeben wurden.
Die Betreiber von Garagen und ähnlichen Einrichtungen haften in gleicher Weise wie die Betreiber von Beherbergungsbetrieben für die darin befindlichen Beförderungsmittel und deren Zubehör.
Um die Haftung des Beherbergungsbetriebs zu beurteilen, muss berücksichtigt werden, wo sich der Parkplatz befand und welche Gegenstände aus dem Fahrzeug gestohlen wurden. Ein guter Anwalt wird immer helfen, die besonderen Umstände des Falles zu beurteilen.
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