
Verletzung durch ein Schlagloch auf dem Bürgersteig
Code: OBSK00135
Frage
Habe ich Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für eine Verletzung, die ich mir bei einem Sturz auf einem Fußweg in einer Fußgängerzone zugezogen habe? Ich bin in ein Schlagloch getreten, gestürzt und habe mir den Arm gebrochen.
Die Antwort
Nach dem Straßengesetz müssen Mängel an der Begehbarkeit von Gemeindestraßen, die für Fußgänger bestimmt sind, oder an der Begehbarkeit von Gehwegen von den örtlichen Straßenverwaltungen unverzüglich beseitigt werden. Die Straßenverwaltungen haften für Schäden, die durch Mängel an der Begehbarkeit von Gemeindestraßen oder Gehwegen verursacht werden, es sei denn, sie können nachweisen, dass es nicht in ihrer Macht stand, die Mängel zu beseitigen oder in der vorgeschriebenen Weise auf sie hinzuweisen. Wurde der Schaden jedoch auch durch das Verschulden des Geschädigten verursacht, so hat er den Schaden anteilig zu tragen; wurde der Schaden ausschließlich durch sein Verschulden verursacht, so hat er ihn selbst zu tragen. Hervorzuheben ist, dass Mängel in der Begehbarkeit von Gehwegen insofern ähnliche Mängel wie Mängel in der Begehbarkeit von Straßen sind, als sie ein sicheres Gehen auch bei besonderer Sorgfalt der Fußgänger nicht ermöglichen. Bei der Beurteilung der Unfallursachen ist daher auch zu berücksichtigen, ob der Fußgänger selbst mit besonderer Sorgfalt unterwegs war. Die mögliche Fahrlässigkeit des Fußgängers selbst in dieser Hinsicht - z. B. ob er in ein Gespräch mit einer anderen Person vertieft war (auch beim Telefonieren) - sowie die sonstigen Umstände des Falles - z. B. ob das Schlagloch auch ohne Markierung deutlich sichtbar war - sind für die Beurteilung des Falles entscheidend. Für die Beantwortung der Frage sind daher weitere Angaben erforderlich.
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