
Frage
Ein Kollege schickt mir E-Mails und Textnachrichten mit unangemessenem Inhalt. Die Konvention hat nicht geholfen. Kann ich die Kommunikation gegenüber anderen Kollegen und dem Arbeitgeber offenlegen? Breche ich irgendwelche Gesetze?
Die Antwort
Grundsätzlich unterliegt der Inhalt privater Korrespondenz (einschließlich E-Mails und Textnachrichten) dem Briefgeheimnis und darf vom Empfänger nicht ohne Zustimmung des Absenders weitergegeben werden, da dies in den Persönlichkeitsschutz eingreifen würde. In der Rechtsprechung gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Im vorliegenden Fall kollidieren die beiden Persönlichkeitsschutzrechte - auf Seiten des Schreibers ist es das Briefgeheimnis, auf Seiten des Empfängers das Recht auf Privatsphäre. Beide Rechte fallen unter das Recht auf Schutz der Persönlichkeit. Wenn diese Rechte kollidieren oder beide Rechte verletzt werden, kommt die so genannte Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Anwendung, bei der geprüft wird, ob die Verletzung des einen Rechts durch die Verletzung des anderen Rechts gerechtfertigt war - ist dieses Ergebnis positiv, würde das Gericht im Falle eines Rechtsstreits die Verletzung des Rechts auf Schutz des Briefgeheimnisses nicht als tauglichen Eingriff in das Recht des Schreibers auf Persönlichkeitsschutz ansehen. Es macht auch einen großen Unterschied, gegenüber wem die Mitteilung offengelegt wird - im Falle eines Arbeitgebers kann ein solches Vorgehen gerechtfertigt sein (der Arbeitgeber kann und sollte sich mit solchen Situationen auseinandersetzen), aber dies ist möglicherweise nicht mehr der Fall, wenn die Mitteilung an Kollegen weitergegeben wird. Das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist immer individuell und kann nicht vollständig verallgemeinert werden. Um die betreffende Frage zu beantworten, muss man daher die Gesamtsituation sowie den Inhalt der Mitteilung kennen.
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