Frage
Ist es möglich, eine Vereinbarung zu treffen, wonach der stille Gesellschafter nur am Gewinn des Unternehmers beteiligt wird, ohne für den Verlust zu haften?
Die Antwort
Ausgehend vom Gegenstand des Vertrages über die stille Gesellschaft lässt sich feststellen, dass der Grundpfeiler der stillen Gesellschaft (neben der Leistung einer bestimmten Einlage an den Unternehmer) die Beteiligung am Unternehmen des Unternehmers ist. Hierbei handelt es sich um eine zwingende (d.h. nicht abdingbare) gesetzliche Vorschrift. Soll ein stiller Gesellschafter eine Einlage in das Unternehmen des Unternehmers leisten, so ist davon auszugehen, dass er dies nicht nur in der Absicht tut, einen Gewinn zu erzielen, sondern auch in dem Bewusstsein, dass der Unternehmer das Unternehmen auf eigene Verantwortung betreibt und im Laufe des Unternehmens einen Verlust erleiden kann. Wenn der stille Gesellschafter also an dem Geschäft beteiligt ist, muss er notwendigerweise auch an einem etwaigen Verlust teilnehmen.
Die vertragliche Vereinbarung der Parteien, den stillen Gesellschafter von der Beteiligung am Verlust des Unternehmers auszuschließen, ist daher unseres Erachtens unwirksam.
Antwort bearbeitet nach aktuellem Rechtsstand vom 30.01.2023